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Statuten der Pistolenschützen Rüthi-
I. Zweck und allgemeine Bestimmungen
Die männliche Form in diesen Statuten gilt im gleichen Masse auch für die Weibliche Form.
Art. 1
Die Pistolenschützen Rüthi-
Verein im Sinne von Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Die PSRL sind an keine Partei oder andere politische Organisation gebunden und von
keiner Konfession abhängig.
Art. 3
Die PSRL bezwecken, die Schiessfertigkeit, die Waffenhandhabung und die Kameradschaft
der Mitglieder zu fördern. Ein ganz spezielles Augenmerk gilt der Ausbildung und
Förderung von Jugendlichen und Junioren im Schiesssport.
Die PSRL erfüllen ihren Zweck insbesondere auf folgende Weise:
• Sie führen für ihre Mitglieder und Dritte Schiessübungen gemäss den Vorschriften des VBS und Wettkämpfe durch.
• Sie fördern und organisieren die Teilnahme an auswärtigen Schiessübungen undWettkämpfen.
• Sie sorgen für die Aus– und Weiterbildung der Mitglieder und Dritte.
Art. 4
Die PSRL gehören mit allen Mitgliedern zum Rheintalischen Schützenverband (RSV),
zum St. Gallischen Kantonalschützenverband (KSV) und zum Schweizerischen Schützenverband
(SSV). Sie sind auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine
(USS).
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglied der PSRL können nur natürliche Personen werden, die bereit sind, die Zwecke
der PSRL zu fördern und den statutarischen Verpflichtungen nachkommen.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen bei der Aufnahme von Mitgliedern aufgrund gesetzlicher
Regelungen und der Aufnahmebestimmungen des SSV/KSV und RSV.
Art. 6
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Nach
Beschluss des Vorstandes und der Bezahlung des Jahresbeitrages gilt der Eintritt als
vollzogen.
Art. 7
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die finanziellen
Verpflichtungen gegenüber der PSRL sind in jedem Fall für das laufende Jahr zu begleichen.
Art. 8
Mitglieder, welche den Interessen der PSRL zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden. Als Ausschlussgründe gelten
• insbesondere das Verletzen der Vereinsgrundsätze
• Nichtnachkommen der Verpflichtungen gegenüber den PSRL
• Vorsätzliches oder fahrlässiges Verletzen der Sicherheitsvorschriften
• Manipulieren oder manipulieren lassen von Schiessresultaten
Vor Ausschluss haben Mitglieder in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungsnahme. Pflichtschützen
haben ein Rekursrecht an die Kantonale Militärbehörde.
Art. 9
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen als
auch auf jegliche Auszahlung der PSRL.
Art.10
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe des Beitrags
kann nach Mitgliederkategorien und Vereinsfunktionen abgestuft werden. Er ist so festzulegen,
dass bei allen Kategorien mindestens die Kosten für alle Verbandsbeiträge (RSV,
KSV, SSV, usw.) und für die notwendigen Versicherungen pro Mitglied vollumfänglich
gedeckt sind. Zudem sollen die Jahresbeiträge insgesamt die Pflicht-
"Schiessen Schweiz" und einen Teil der Betriebskosten der PSRL decken.
Die Lizenzkosten sind nicht im Jahresbeitrag inbegriffen und müssen von den Schützen
individuell bezahlt werden.
Der Jahresbeitrag beträgt höchstens:
Aktive mit Lizenzen 150.00
Aktive ohne Lizenzen 120.00
Passivmitglieder 100.00
Ehrenmitglieder 100.00
Junioren, Jugendliche und Schüler 80.00
Art. 11
Die PSRL haben folgende Mitgliederkategorien:
Aktivmitglieder mit Lizenzen
Mit dem Bezahlen des Jahresbeitrags und der Lizenz des SSV sind sie berechtigt, an
allen Aktivitäten der PSRL teilzunehmen. Sie haben volles Stimm-
Aktivmitglieder ohne Lizenzen
Mit dem Bezahlen des Jahresbeitrags sind sie berechtigt, an allen gesellschaftlichen
Vereinsaktivitäten sowie an den nicht lizenzpflichtigen Schiessanlässen (Bundesprogramm,
Feldschiessen, interne Vereinsübungen) teilzunehmen. Sie haben volles
Stimm-
Passivmitglieder
Mit dem Bezahlen des Jahresbeitrags sind sie berechtigt, an den Vereinsversammlungen
teilzunehmen. Weitere Vereinsrechte stehen ihnen nicht zu.
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder um
das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben. Grundsätzlich müssen sie mindestens
10 Jahre im Vorstand oder in Kommissionen der PSRL tätig gewesen sein oder
25 Jahre aktive Mitgliedschaft mit Erfüllung des Jahresprogramms ausweisen. Ehrenmitglieder
geniessen die gleichen Vereinsrechte wie die Aktivmitglieder.
Die Versammlung kann ehemalige Präsidenten zu Ehrenpräsidenten ernennen. Die Zahl
von Ehrenpräsidenten ist beliebig. Ehrenpräsidenten geniessen die gleichen Vereinsrechte
wie die Aktivmitglieder.
Junioren, Jugendliche und Schüler
Es gelten die Kategorien des SSV. Mit dem Bezahlen des Jahresbeitrags sind sie den
Aktivmitgliedern gleichgestellt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen im Stimm-
Wahlrecht sowie des Lizenzwesens des SSV.
Art. 12
Stimm– und wahlberechtigt in Vereinsangelegenheiten sind Aktivmitglieder, Jugendliche
ab dem 18. Altersjahr, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Alle anderen Kategorien
von Mitgliedern sind vom Antrags-
III. Organisation
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Art. 14
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der PSRL. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder
an, die in Vereinsangelegenheiten stimm– und wahlberechtigt sind.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen
(ordentliche Mitgliederversammlung). Sie tritt zu weiteren Versammlungen zusammen,
wenn es der Vorstand beschliesst (Herbstversammlung) oder wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder die Einberufung verlangen (ausserordentliche Mitgliederversammlung).
Die Mitglieder sind in jedem Fall schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, einzuladen.
Dabei ist eine Frist von 10 Tagen einzuhalten. Es darf nur über traktandierte Geschäfte
Beschluss gefasst werden.
Die Mitglieder der PSRL haben das Recht, Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung
zu stellen. Diese Anträge müssen schriftlich, zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung,
an den Vereinspräsidenten eingereicht werden.
Art. 15
Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
• den Erlass und die Revision der Statuten
• den Jahresbericht des Präsidenten und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission
• die Jahresrechnung und das Budget
• die Höhe des Jahresbeitrags
• das Jahresprogramm
• den gemeinsamen Besuch von Schützenfesten und die Ausrichtung von Beiträgen.
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
• den Ausschluss von Mitgliedern
• die Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
• die weiteren angekündigten Traktanden
Die Mitgliederversammlung wählt:
• den Vorstand
• den Vereinspräsidenten
• die Geschäftsprüfungskommission
Art. 16
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch
offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17
Der Vorstand und die GPK werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Aktivmitglied
hat sich der Wahl in den Vorstand oder als GPK-
Art. 18 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern zusammen. Er
konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.
Vorstandsmitglieder müssen nicht zwingend im Besitz der Lizenz des SSV sein.
Art. 19
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen.
Ihm obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind.
Der Vorstand entscheidet in dringenden Fällen anstelle der Mitgliederversammlung. Er
hat die getroffenen Massnahmen der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung
zu unterbreiten.
Der Vorstand ist befugt, unvorgesehene, nicht im Budget enthaltene Ausgaben, für den
Unterhalt und den Schiessbetrieb bis zu einer maximalen Höhe von Sfr 2’000.— zu tätigen.
Der Vorstand kann für die Besorgung bestimmter Aufgaben und Chargen Mitglieder der
PSRL bestimmen z.B.
Der Schützenwirt führt den Wirtschaftsbetrieb nach den Grundsätzen der gesetzlichen
Vorlagen. Er führt selbstständig die Rechnung über die Wirtschaft. Die Festlegung der
Konsumationspreise und der Entschädigung für den Wirt ist Sache des Vorstandes.
Zu seiner Unterstützung kann der Präsident weitere Mitglieder bestimmen.
Der Anlageverwalter ist zuständig für den Unterhalt der Anlagen. In seine Kompetenz
fallen die Beschaffung von Betriebsmitteln bis zu einem Betrag von Sfr. 200.—. Für grössere
Beträge oder Investitionen hat er an den Vorstand zu gelangen.
Der Scheibenwart betreut das Scheibenmaterial und das Scheibenlager. Er erstellt jährlich,
zu Handen des Kassiers, die Bestellung für Scheibenmaterial. In seine Kompetenzen
fallen die Beschaffung von Betriebsmitteln bis zu einem Betrag von SFr. 200.—.
Art. 20
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident
zusammen mit dem Aktuar beziehungsweise dem Kassier zu zweien.
Art. 21
Die einzelnen Vorstands-
Der Präsident führt den Verein und vertritt ihn gegen aussen. Er organisiert und überwacht
die Vorstandsarbeit. Er koordiniert die Vereinsaktivitäten.
Der Schützenmeister hat die Verantwortung für den Schiessbetrieb und leitet die
Schiessübungen. Er bearbeitet die Vorschläge für das Vereinsprogramm und ist für die
schiesstechnische Ausbildung im Verein verantwortlich.
Er trägt die Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Standblattführung, Abfassung
und rechtzeitige Ablieferung der Schiessberichte. Er ist zugleich Vizepräsident und unterstützt
den Präsidenten in seinen Funktionen.
Die weiteren Schützenmeister 50, 25 und 10 m betreuen ihre Ressorts und vertreten den
1. Schützenmeister bei Abwesenheit nach Absprache.
Alle verantwortlichen Schützenmeister müssen den Kurs für Pistolenschützenmeister bestanden
haben.
Der Aktuar führt die Protokolle über Sitzungen und Versammlungen, das Mitgliederverzeichnis
und das Archiv. Er ist für die elektronische Datensicherung verantwortlich und
erledigt die notwendige Korrespondenz.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er führt die Vereinsbuchhaltung und
überwacht das Budget. Folgende Funktionen sind ihm unterstellt:
• Führen der Munitionskontrolle und des Einkaufs und Verkaufs der notwendigen Munition
• Inventur der vorhandenen Aktiven, insbesondere der Munition und der Bestände der Wirtschaft
• Überwachen der Rechnung des Schützenwirt/in
• Verkauf und Einzug der Vereinsbeiträge und der internen Stiche
Art. 22 Geschäftsprüfungskommission
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied in die Geschäftsprüfungskommission.
Ihnen obliegt die Prüfung der Geschäftsführung des Vorstands,
insbesondere des Rechnungswesens der PSRL. Sie nehmen Einsicht in die Protokolle
und die Buchhaltung. Sie erstatten an der Mitgliederversammlung Bericht über
ihre Kontrollen und stellen Anträge zur Entlastung des Vorstands.
IV. Nutzung der Anlagen
Art. 23
Die Schiessanlagen (50, 25, 10 m) der Pistolenschützen Rüthi-
dem sportlichen und militärischen Schiessen. Auf allen Anlagen sind nur Ordonnanz
und vom SSV zugelassene Sportwaffen zulässig. Bei Unklarheiten entscheidet der
Schützenmeister.
Art. 24
Es steht dem Vorstand frei, Räumlichkeiten und Schiessanlagen Dritten zur Verfügung zu
stellen. Es ist grundsätzlich ein Entgelt zu vereinbaren. Vermietungen, welche die Dauer
eines Jahres übersteigen, haben in einem Vertrag schriftlich geregelt zu werden.
René Ballmer, Dörnenstrasse 7, 9464 Rüthi ; Tel: 071 766 18 46; Email: rballmer@bluewin.ch
www.pistolenruethi.ch
Art. 25
Die Schützenstube dient in der Regel Anlässen, die mit dem Schiesssport zu tun haben
oder aktive Mitglieder des Vereins betreffen. Ausnahmen können durch den Vorstand
bewilligt werden.
V. Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb
Art. 26
Die PSRL machen sich zur Aufgabe, alljährlich:
• das Bundesprogramm durchzuführen
• am Feldschiessen teilzunehmen
• an Sektionswettkämpfen der angeschlossenen Verbände mitzumachen
• Vereinsübungen in genügender Anzahl als Vorübungen für die verschiedenen
Schiessanlässe und zur allgemeinen Förderung des Pistolenschiessens im Verein
abzuhalten
Art. 27
Das Programm der Vereinsmeisterschaft für Aktive hat auf das Können der Mitglieder
gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 28
Besuchen die PSRL geschlossen ein Kantonalschützenfest oder ein Eidgenössisches
Schützenfest, beteiligen sie sich an den Kosten für das Schiessbüchlein, den Sektionsstich
und eventuelle Reisekosten. Schützen, welche nicht an der Reise oder an den
Schiesswettbewerben teilnehmen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Bei Gruppenschiessen übernehmen die PSRL den Gruppendoppel. Die Gruppenschützen
haben nicht automatisch Anrecht auf den Gruppenpreis. Die Entscheidung
darüber liegt beim Vorstand.
Art. 29
An den Schiessübungen haben sich die Schützen den Anordnungen des Schützenmeisters
und seiner Beauftragten in allen Teilen zu unterziehen und insbesondere die
Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
Grundsätzlich darf nur an Schiessübungen teilgenommen werden, wenn die dabei zum
Einsatz gelangende Waffe einwandfrei und sicher beherrscht wird.
VI. Finanzen / Haftung
Art. 30
Die notwendigen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere beschafft
durch:
• Mitgliederbeiträge
• Gönnerbeiträge und Spenden
• Gewinne der Wirtschaft
• Erträge aus Dienstleistungen
• Erträge aus Wertschriften
• Organisation von Schiessanlässen
Art. 31 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Pistolenschützen Rüthi-
Jede persönliche Haftbarkeit der Organe und der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 32
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Bücher der Wirtschaft und des Vereins
werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
Art. 33
Der Vorstand ist verantwortlich, dass sämtliche Versicherungen, die für eine angemessene
Risikoabdeckung erforderlich sind, insbesondere eine Haftpflichtversicherung
und eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 34
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstands oder auf Begehren von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Verlangt ein Fünftel der Mitglieder eine
Statutenrevision, ist das Begehren beim Präsidenten schriftlich einzureichen.
Beschliesst die Mitgliederversammlung Statutenrevision, so ist zugleich darüber Beschluss
zu fassen, ob die Statutenrevision an der ordentlichen Mitgliederversammlung
traktandiert werden soll oder ob eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
ist. Einer Statutenrevision müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Art. 35
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 gesunken
ist oder durch Beschluss von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder.
Nichtanwesende Vereinsmitglieder zählen somit für die Bestimmung dieses Quorums
ebenfalls.
Art. 36
Beschliesst die Mitgliederversammlung die Auflösung der PSRL, so werden die vorhandenen
Vermögenswerte der Politischen Gemeinde Rüthi zu treuen Händen
übergeben. Diese kann die Vermögenswerte einem neu gegründeten Verein, welcher
dem Schiesssport dient, übergeben.
Art. 37
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Pistolenschützen
Rüthi-
St. Gallen – Herisau in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 22. März 2000 werden
damit aufgehoben.
9464 Rüthi, den 19. März 2003
Pistolenschützen Rüthi-
Der Präsident: Wendelin Heeb
Der Akluar: René Ballmer
Statuten zur Kenntnis genommen:
Kreiskommando St. Gallen
Der Kreiskommandant: Oberst Fritz Hilty
Präsident des KSV St. Gallen
Joseph Dürr